H E Y ! B R A N D

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) von H E Y ! B R A N D (nachfolgend H!B)

01 Allgemeines

01.1 H!B erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Diese gelten auch für alle zukünftige Leistungen und Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
01.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
01.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von H!B ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Die AGB von H!B kommen auch dann zur Anwendung, wenn H!B in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
01.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die Sinn und Zweck am nächsten kommt.

02 Vertragsabschluss

02.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von H!B bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von H!B sind freibleibend und unverbindlich.
02.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch konkludentes Handeln zustande.
02.3 Der Vertrag kann vorzeitig von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erhebliches vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung gilt als wichtiger Grund. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass H!B diesen Grund zu vertreten hat, steht H!B die vertraglich vereinbarte Honorierung ohne Abzug für evtl. ersparte Leistungen und Aufwendungen zu. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund und hat H!B diesen Grund zu vertreten, so steht ihr die vereinbarte Honorierung nur für den bis dahin erbrachten Leistungsanteil zu.

03 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

03.1 Der Umfang der von H!B zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung und / oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
03.2 Alle Leistungen von H!B sind vom Kunden zu überprüfen und unverzüglich – spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt – abzunehmen. Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat H!B diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Erklärt der Vertragspartner anschließend ohne Angabe von Gründen nicht die Abnahme innerhalb von 3 Tagen, gilt das Arbeitsergebnis mit Ablauf der Frist als abgenommen.
03.3 Die Abnahme einer Leistung darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
03.4 Der Vertragspartner hat H!B mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird H!B von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von H!B wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
03.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung eines Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen auf evtl. bestehende Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter zu prüfen.
03.6 Der Vertragspartner sichert zu, dass er berechtigt ist, die von ihm an H!B gelieferten Informationen und Unterlagen und personenbezogenen Daten Dritter zur Erzielung des Arbeitsergebnisses speichern und verarbeiten zu lassen.
03.7 H!B ist berechtigt, die für die Durchführung eines Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen des Auftraggebers zwei Jahre nach Abnahme des Leistungsergebnisses zu vernichten, sofern der Auftraggeber nicht zuvor die Herausgabe dieser Unterlagen geltend gemacht hat.

04 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

04.1 H!B ist berechtigt, ihr obliegende Leistungen von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen, sofern der Vertragspartner keine berechtigten Zweifel an dessen Eignung nachweist. Bei der Auswahl von Subunternehmern wird H!B darauf achten, dass diese das Verbot von Kinderarbeit entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention und die jeweiligen Mindest- oder Tariflöhne einhalten.

05 Gegenseitige Information / Vertraulichkeit

05.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden gegenseitigen Information über alle den Vertragsgegenstand, die zu bearbeitenden Projekte und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Fortgang einer Projektarbeit beeinflussen können.
05.2 Alle Informationen, die H!B im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erhält, werden strikt vertraulich behandelt und nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zur Projektbearbeitung notwendig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich desgleichen, alle ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen strikt vertraulich zu behandeln. Stellt H!B dem Vertragspartner Dokumente zur Verfügung, dürfen diese ohne Zustimmung von H!B Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Vereinbarung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

06 Termine

06.1 Bearbeitungszeiträume und Termine nach dem gemeinsam erstellten Projektplan werden von H!B nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, bei Eintreten höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder Verzögerungen bei Auftragnehmern von H!B verschieben sich Bearbeitungszeiträume und Termine entsprechend.
06.2 Der Auftraggeber erstattet H!B Kosten, die durch eine von ihm veranlasste Verschiebung und / oder Aufhebung von vereinbarten Terminen entstehen.

07 Honorar

07.1 Der Honoraranspruch von H!B für jede einzelne Leistung entsteht, sobald diese erbracht wurde.
07.2 Wird eine Gesamtleistung in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als 3 Monate, so ist H!B berechtigt, Abschlagszahlungen zu erheben. Diese beträgt 1/3 des Gesamthonorars bei Auftragserteilung.
07.3 Alle Leistungen von H!B, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle H!B erwachsenden Aufwendung (z. B. für Kuriere, Muster, Digitalaufnahmen, Layout- Illustrationen, Farbdrucke, Scans, CD-ROMs, Transfer-Prints, KSK-Abgabe, Fremdkosten etc.) sind vom Vertragspartner zuzüglich einer Handlingpauschale von 5 % zu ersetzen. Des Weiteren wird eine Materialkostenpauschale von 7% auf die Honorarsumme für den internen Materialeinsatz, sowie für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur erhoben.
07.4 Der Auftraggeber erstattet H!B Reisekosten und Aufwendungen, die bei der Durchführung des Auftrags anfallen. Die Wahl des Verkehrsmittels sowie der Unterkunft steht im Ermessen von H!B.
07.5 H!B ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
07.6 Bei den vereinbarten Honoraren und Kostenerstattungen handelt es sich um Nettobeträge. Die Umsatzsteuer wird gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt
07.7 Wird die vertragliche Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss erbracht, behält sich H!B eine Nachkalkulation der im Angebot genannten Preise vor.

08 Zahlungsbedingungen

08.1 Die Vergütung von H!B ist unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen. Bei einem Überschreiten dieser Zahlungsfrist von mehr als 20 Tagen ist H!B berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gegen Vergütungsforderungen von H!B kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
08.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners kann H!B sämtliche im Rahmen mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Des Weiteren ist H!B bei Verzug des Vertragspartners berechtigt, sämtliche Tätigkeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen.

09 Präsentationen

09.1 Für die Teilnahme an Pitches steht H!B ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von H!B für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält H!B nach Teilnahme an einem Pitch keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von H!B, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von H!B. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind auf Anforderung unverzüglich an H!B zurückzugeben. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von H!B nicht zulässig.
09.2 Ebenso darf der Kunde die im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte in keiner Weise verwenden und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Pitchhonorars erwirbt der Kunde keine Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
09.3 Ist H!B der einzige Teilnehmer an einem Pitch, wurden ungleiche Briefings an mehrere Agenturen versandt und/oder verwendet der Auftraggeber die im Rahmen des Pitches von H!B eingebrachten Ideen und Konzepte vollständig oder auch nur Teile davon, so steht H!B eine Entschädigung in Höhe des angebotenen Vertragshonorars zu.
09.4 Wird im Anschluss an eine Präsentation das Projekt durch den Kunden nicht durchgeführt oder über seine Durchführung nicht innerhalb von 15 Wochen nach Präsentation entschieden, ohne dass H!B dies zu vertreten hätte, erhält H!B das volle Honorar.

10 Urheberschutz und Nutzungsrechte

10.1 Jeder an H!B erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen H!B insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den § 97 ff. Urheberrechtsgesetz zu. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von H!B weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
10.2 H!B hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Vertragspartner ohne besonderes Einverständnis des Vertragspartners als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden. Vorschläge des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seiner sonstigen Mitarbeiter, haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
10.3 Alle Leistungen von H!B einschließlich jener aus Präsentationen / Pitches bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von H!B. Dies gilt auch für Skizzen, Entwürfe, etc., die nicht akzeptiert und / oder realisiert wurden. H!B ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
10.4 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt H!B dem Vertragspartner das ausschließliche und zeitlich unbefristete Recht ein, das Arbeitsergebnis in seinem Unternehmen für den im Angebot genannten Zwecke zu nutzen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Das Recht von H!B zur Erstellung von vergleichbaren Aufgabenstellungen für Dritte bleibt unberührt.
10.5 Dem Vertragspartner wird nicht das Recht eingeräumt, den Namen oder Marken der H!B oder eines Dritten zu benutzen.
10.6 Sämtliche übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht. In diesem Fall ist das Arbeitsergebnis einschließlich sämtlicher vorhandener Kopien / Konzepte / Entwürfe unverzüglich an H!B zurückzugeben. Sollte dies – aus welchem Grund auch immer – nicht / nicht mehr möglich oder unmöglich sein, hat der Vertragspartner in strafbewährter Form zu versichern, dass das Arbeitsergebnis nicht weiter genutzt wird, nicht Dritten zur Verfügung gestellt und nicht von Dritten verwendet wird und sämtliche Vervielfältigungen vernichtet / gelöscht oder unbrauchbar gemacht wurden.

11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Gelieferte Waren, Konzepte, Skizzen und Unterlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von H!B und dürfen so lange nur mit dem schriftlichen Einverständnis von H!B weiterveräußert, verpfändet, sicherungsübereignet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.
11.2 Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung des Arbeitsergebnisses von H!B werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an H!B abgetreten. Bei Aufnahme der Forderungen aus einer Weiterveräußerung in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis gilt der jeweils abtretbare Saldo als abgetreten. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, so lange er sich H!B gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet. Bei Zahlungsverzug ist H!B zur Offenlegung der Forderungsabtretung und / oder – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten / ausgehändigten Gegenstände zur Sicherung der eigenen Rechte berechtigt.
11.3 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der Vertragspartner sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an H!B zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

12 Gewährleistung

12.1 H!B verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Der Vertragspartner hat die gelieferten Arbeitserzeugnisse unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Tagen spezifiziert und schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Versäumt der Vertragspartner die Frist – oder formgerechte Mängelanzeige -, gilt das Arbeitsergebnis in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
12.2 Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind auf Nachbesserung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Vertragspartner hat c..y…b bei einer Nachbesserung nach Kräften zu unterstützen.
12.3 H!B ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Die Beweislastumkehr zu Lasten von H!B ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind von dem Vertragspartner zu beweisen.
12.4 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, sobald sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von H!B beruhen. Jeder Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Die Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

13. Haftung, Schadensersatz

13.1 H!B haftet nicht für Neuartigkeit, Realisierbarkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Arbeitsleistung und übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Die Haftung von H!B bezüglich aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Sachschäden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen. Eine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung ist auf die Wiederbeschaffungskosten begrenzt.
13.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten oder Subunternehmern verursacht wurden.
13.3 Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn H!B seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht vertragsgemäß liefert oder höhere Gewalt die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ausschließt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von H!B. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Zeichnungen etc. die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und sonstiger Aufmachung. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung trägt der Auftraggeber. H!B haftet nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und / oder Leistungen des Auftraggebers, sowie für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit. Für den Schutz und / oder Eintragungsfähigkeit der Arbeitsergebnisse, insbesondere von Ideen, Anregungen, Vorschlägen, Konzeptionen, Entwürfe etc. übernimmt H!B keine Gewähr.

14 Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und H!B ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.

H E Y ! B R A N D
by Ronald Bartikowski
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